Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.(http://www.amnesty.de/umleitung/1899/deu07/001?lang=de%26mimetype%3dtext/html)
Ich sehe mein Recht auf Leben und vor allem auf Sicherheit durch den Betrieb von Atomkraftwerken gefährdet. Spätestens seit der Katastrophe in Japan ist der Beweis erbracht, dass jedwede Annahme, die auf der Aussage fusst, dass der Betrieb von AKWs sicher sei, falsch ist. Dieser Beweis läuft heute noch immer vor unser aller Augen ab.
Wenn aber heute endgültig und vollkommen zweifelsfrei der Beweis erbracht ist, dass der Betrieb von AKWs das Recht auf Leben und die Sicherheit von Personen gefährdet, dann muss die Frage erlaubt sein, ob der Betreiber von AKWs, der von Gesellschaften (oder Nationen) per Gesetz das Recht erhalten hat, diese Gefährdung zu betreiben, diese Gefahr adequat absichert oder besser: versichert.
Wurde er von den Gesellschaften, die ihm die Erlaubnis erteilt haben, dazu nicht verpflichtet, dann haben nach meiner Ansicht bereits diese Gesellschaften den Artikel 3 der Menschenrechte missachtet.
Es steht ausser Frage, dass es Nationen erlaubt ist, sich um die Menschenrechte nicht zu scheren (wenngleich ich so eine Gesellschaft als nicht sehr zivilisiert bezeichnen würde). Das Problem beginnt aber dort, wo so eine Nation eine Gefährdung aufbaut bzw. aufbauen lässt, die NICHT an ihren Landesgrenzen halt macht.
Radioaktive Strahlung bzw. die sie tragenden Luft- und Staubpartikel scheren sich nicht um Landesgrenzen, sie überwinden diese ohne jeglichen Widerstand.
In unserer zivilisierten Welt ist nahezu jedwedes Risiko versicherbar - nur der Betrieb von AKWs nicht. Wenn eine Gesellschaft sich mehrheitlich FÜR eine bestimmte Gefährdung ausspricht, dann muss sie in jedem Falle sicherstellen, dass im Falle des Eintritts eines Schadens an Personen (oder am Besitz dieser Personen) diesen Personen dieser Schaden adequat ausgeglichen wird. Dazu muss die Gesellschaft entsprechende Gesetze erlassen. Sei es, dass sie die Betreiber einer Gefahr dazu verpflichtet, sich gegen einen Schadensfall zu versichern oder dass sie selbst die Garantie gibt, einen auftretenden Schaden zu regulieren. Ich bin der Meinung, dass sich dieser Anspruch direkt aus Artikel 3 der Menschenrechte ableiten lässt.
Es stellt sich die Frage, wie zu handeln ist, wenn sich erst im Laufe der Zeit herausstellt, dass eine bestimmte Aktivität ein so großes Gefährdungspotential besitzt, dass sie gemäß Artikel 3 der Menschenrechte das Recht auf Leben und Sicherheit von Personen stark beeinträchtigt.
Die Antwort kann nur ein Bekenntnis für oder gegen die Menschenrechte sein. WENN man den Artikel 3 der Menschenrechte ernst nimmt, dann sind die Konsequenzen klar. Entweder man untersagt die besagte Aktivität oder man stellt sicher, dass Schäden, die durch diese Aktivität entstehen können, adequat abgesichert sind.
Im Falle des Betriebes von AKWs kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass man eben erst nach den Vorfällen in Japan den endgültigen Beweis vorliegen hatte, dass eben der Betrieb von AKWs OHNE adequate Versicherung des Betriebes eine Menschenrechtsverletzung (gegen Artikel3 ) darstellt. Eine Gesellschaft, die nun KEINE Massnahmen erlässt, um dieser Gefahr zu begegnen (Versicherung oder Verbot) bricht nach meiner Überzeugung den Artikel 3 der Menschenrechte.
Die berechtigte Frage, wie die Rechte der Betreiber so einer Gefahr zu behandeln sind, wenn sich die Missachtung des Artikels 3 der Menschenrechte erst in NACHHINEIN heraustellt, ist erneut nur durch ein Bekenntnis für oder gegen die Menschenrechte zu beantworten.
Da die Betreiber einer so erkannten Gefahr nicht aussserhalb des Geltungsbereiches der Menschenrechte stehen, stellt die nachträgliche Erkenntnis, dass eine bestimmte Aktivität gegen die Menschenrechte spricht, das normale Lebensrisiko eben dieser Betreiber dar. Keine noch so große Geldsumme dieser Welt kann es rechtfertigen, dass sich Teile der Gesellschaft vom allgemeinen Lebensrisiko einerseits und von der Gültigkeit der Menschenrechte andererseits freikaufen.
Damit ergibt sich für mich folgendes Fazit:
Gesellschaften, die für sich den Anspruch geltend machen wollen, dass sie die Menschenrechte achten, kommen nicht umhin nach den Vorfällen in Japan, die den endgültigen Beweis erbracht haben, dass der Betrieb von AKWs das Recht auf Leben und Sicherheit der Person gefährdet, Massnahmen zu ergreifen, diese Gefährdung von Menschenrechten zu unterbinden.
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